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Die Frist für die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckbar ist (E. 2.2).
Erwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwerdeantwort – Art. 450d Abs. 1 ZGB.
Die Frist für die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckbar ist (E. 2.2).